Finanzordnung - Anglerverein Lauchhammer Ost e.V.

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Finanzordnung

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Finanzordnung

§ 1 Geltungsbereich
Die Finanzordnung gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins. Rechtswirk same Geschäfte sind nur durch den Vorstand zu tätigen.
§ 2 Grundsatz
Die Finanzwirtschaft des Anglervereins Lauchhammer-Ost e.V. ist nach Grundsätzen äußerster Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.
§ 3 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Anglervereins Lauchhammer-Ost e.V. verantwortlich. Dazu gehören die Kassenführung und Buchhaltung, das Beitragswesen und die damit verbundenen Abrec hnungen, Finanzpläne und Jahresabschlüsse. Der Schatzmeister ist zuständig für den Bericht zur Jahresabrechnung in der ersten Jahreshauptversammlung des folgenden Kalenderjahres. Der Schatzmeister ist dem ges chäftsführenden Vorstand gegenüber zu allen Angelegenheiten der Finanzführung verantwortlich.
§ 4 Finanzplan
Den Finanzplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Finanzführung aufgestellt und bewirtschaftet. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschloss en. Der Finanzplan muss dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dem Vorstand ist es vorbehalten, den Finanzplan zu ändern, insbesondere in der Finanzpolitik besondere Schwerpunkte zu setzen. Die einzelnen Positionen des Finanzplanes sind gegenseitig in der Gesamtsumme deckungsfähig.
§ 5 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und regelmäßig über das Vereinskonto des Anglervereins Lauchhammer-Ost e.V. abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg / eine Quittung vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche und rechneris che Richtigkeit ist zu prüfen und durch legitimierte Unterschriften zu bestätigen. Bei Gesamtabrechnungen ist ein Deckblatt anzufertigen, auf dem die Zahl der Unterbelege zu vermerken ist. Der Schatzmeister führt in Zuständigkeit eine Bargeldkasse mit maximal 500 €.
§ 6 Konto- und Kassenvollmacht
Verfügungsberechtigt über das Vereinskonto des Vereins sind nur gemeinschaftlich zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Verfügungsberechtigt über die Barkasse ist der Schatzmeister.
§ 7 Verpflichtungsermächtigung
Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des  Finanzplanes Verwendungs- und Verpflic htungsbeschlüsse zu fassen. Der Vorstand ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen, soweit hier k eine Ansätze des Finanzplanes ausreichen.
§ 8 Anweisungsberechtigung
Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Finanzplanes  sind berechtigt: der 1. Vorsitzende, der  stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer, wobei die Auszahlungen immer von zwei Personen zu unterschreiben sind, gemäß § 6. Wer allein eine Verpflichtung für den Verein  eingegangen ist, kann nicht anweisen.
§ 9 Beiträge und Spenden
Der Schatzmeister ist zuständig für die Beitragsverwaltung im Rahmen der Beitragsordnung. Der Schatzmeister hat eingehende Spenden nach den entsprechenden Vorschriften zu behandeln und dem Spender die Zuwendungsbestätigung alsbald zuzustellen.
§ 10 Beitragsordnung für ordentliche Mitglieder
Beiträge sind grundsätzlich im Voraus und können per Überweisung bzw. in bar beim Schatzmeister bezahlt werden.
(1)  Der einmalige Aufnahmebeitrag ist mit Abgabe des Aufnahmeantrages und nach Bestätigung der
Aufnahme zu bezahlen. Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr 00,00 €;
Frauen ab vollendetem 18. Lebensjahr 00,00 €;
Männer ab vollendetem 18. Lebensjahr: 30,00 €.
Umschreibung innerhalb des DAV auf den Verein ist kostenlos.
(2)  Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.04. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Jugendliche vom 8 Lebensjahr  bis vollendeten 13. Lebensjahr 20.00€
Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr 30,00 €;
Erwachsene ab vollendetem 18. Lebensjahr: 85 €;
Passive (ohne Angelberechtigung): 30 € .
(3) Der Beitrag für jede nicht geleistete Aufbaustunde beträgt 5,00 €. (bis auf weiteres Ausserkraftr gesetzt 04.11.2021)
(4) Für geleistete Fahrten für den Verein werden 0,30 € pro gefahrenen km erstattet.
§ 11 Beitragsordnung für Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft ist in der Vereinssatzung geregelt und beitragsfrei
§ 12 Spenden
(1) Geldspenden jeglicher Art sind auf das Vereinskonto einzuzahlen und als Spende im Verwendungszweck  zu deklarieren.  Der Spender erhält auf Anforderung eine Zuwendungsbestätigung.
(2) Der Verwendung von Spenden muss der Vorstand zustimmen, weil der Zusammenhang zwischen Spende und Verwendung zweckgebunden und eindeutig erkennbar sein muss.
§ 13 Aufbaustunden (bis auf weiteres Ausserkraft gesetzt  04.11.2021)
Kalenderjährlich sind von jedem volljährigen ordentlichen Mitglied 10 Aufbaustunden zu leisten. Jedes volljährige ordentliche Mitglied bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ist zur Zahlung eines Betrages von 5 € für jede nicht geleistete Aufbaustunde verpflichtet. Eine Mitteilung über die geleisteten Aufbaustunden erhält der Schatzmeister bei der Kassierung durch die betroffenen Mitglieder (Nachweispflicht obliegt jedem Mitglied selbst). Die geleisteten Stunden sind durch Vorstandsmitglieder zu bestätigen. Dieser Betrag für nicht geleistete Stunden ist spätestens zum letzten Kassierungstermin des betreffenden Kalenderjahres beim Sc hatzmeister zu begleichen. Mitglieder des Vorstandes werden unter Berücksichtigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein von der Leistung der Aufbaustunden und einhergehender Beitragsverpflichtungen entbunden. Über die Befreiung von den Aufbaustunden ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Antrag.
§ 14 Kostenerstattung
Angler unseres Vereins können für jede Teilnahme an einer ausgeschriebenen Veranstaltung eine Pauschale von 15 € als Zuschuss zur Futtermittel - und Köderbeschaffung erhalten. Dies gilt für Veranstaltungen ab Kreisebene aufwärts und Veranstaltungen mit befreundeten Vereinen. Fahrtkosten werden in der Regel durch den Landesanglerverband Brandenburg e.V. oder den Regionalanglerverband Senftenberg e.V. gemäß geltender Richtlinien über das Vereinskonto erstattet. Von dies en Verbänden nicht erstattete Fahrtkosten tragen die Mitglieder selbst. In Ausnahmefällen können Fahrkosten beantragt werden, wobei der Vorstand darüber beschließt.
§ 15 Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben nach der Gliederung des Finanzplanes und im Vergleich mit diesem nachzuweisen. Der Jahresabschluss hat eine Vermögensübersicht des Vereins zu enthalten. Im Bericht zur Jahresabrechnung sind die Entwicklung der Finanzverhältnisse und mögliche Ausblicke darzustellen. Den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfern muss Gelegenheit gegeben werden, alle Kassenunterlagen eingehend zu prüfen und notwendige Klärungen herbeizuführen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer, davon einer mit grundlegenden Kenntnissen im Rechnungswesen, werden analog dem Vorstand, in einer Jahresmitgliederversammlung gewählt oder wiedergewählt. Sie müssen bei der Wahl anwesend sein oder dem Vorstand vor der Wahl schriftlich eine Zustimmung zur Wahl erteilt haben. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und dürfen keinerlei Beziehungen zu Vorstandsmitgliedern haben, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die Kassenprüfung erfolgt halbjährlich. Die Kassenprüfer überprüfen die Kass engeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der  vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Belegprüfung erfolgt stichprobenartig. Eine umfassende Prüfungspflicht ist nicht vorgesehen. Der Kassenprüfer erstellt einen Bericht für die folgende Jahresmitgliederversammlung.
§ 17 Schlussbestimmung
Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
§ 18 Die Finanzordnung
Diese Finanzordnung tritt gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.04.2019 am 01.01.2020 in Kraft.

Lauchhammer, 05.04.2019 Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender

Beschluss vom 05.03.2020 mit beginn ab 01.01.2021
* zusatz §13 Aufbaustunden Satz 3

5 Aufbaustunden für Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr


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