Satzung - Anglerverein Lauchhammer Ost e.V.

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Satzung

Verein

DAV
Anglerverein Lauchhammer-Ost e.V.
Satzung des Anglervereins
Lauchhammer- Ost e.V. des DAV e. V.


§ 1 Name Sitz Rechtsform
(1)
Der Verein führt den Namen „Anglerverein Lauchhammer – Ost e.V. des DAV e.V." im Folgenden abgekürzt „Verein" genannt. Der Sitz des Vereins ist Lauchhammer. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus VR 2742 eingetragen.
(2)
Der Verein ist Mitglied der „Kreisanglerverbandes des Deutschen Anglerverbandes e.V."  Als Mitglied im „Anglerverband e.V. des Deutschen Anglerverbandes e.V." erkennt er dessen Satzung in der jeweiligen gültigen Fassung an.
(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)  Anliegen des Vereins ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen das waid- und hegegerechten Angelns sowie der Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes, sowie der Landschaftspflege und des Umweltschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im
Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre zusatzgemäße gemeinnützige Tätigkeit.
(2)  Der Verein bezweckt:
1.  die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns zur Gestaltung einer sinnvollen, körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienender Freizeitgestaltung nach den Regeln der CIPS (Conferderation Internationale de la Peche Sportive);
2.  die Ausübung des Casting;
3.  die Zusammenarbeit mit den kommunalen Behörden, Vereinigung und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz sowie den Umweltschutz und den Sport einsetzten;
4.  die Bestätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer -, Landschafts-, Natur- und Tierschutz und die Abwehr schädlicher Einwirkungen auf Gewässer;
5.  die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten;
6.  die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimaten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops einschließlich der Wiederherstellung desselben;
7.  die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weitere Gesetze und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderen Berücksichtigung hegerischer Erfordernissen;
8.  die Heranführung der Jugend an das Angeln, Erziehung der jugendlichen Mitglieder zur Liebe zur Natur und zu entsprechendem Verhalten in Verbindung m it der gleichzeitigen Betätigung in dem Schutzprogramm;
9.  die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen;
10. die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber anderen Vereinen und Verbänden, Behörden und in der Öffentlichkeit;
11. Pflege eines von gegenseitiger Achtung, Toleranz und Kameradschaft geprägten Vereinsleben.

§ 3 Grundsätze
Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist politisch und religiös neutral.
(2)  Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweiligen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver wendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, begünstigt werden. Etwaige Gewinne oder erhaltene Zuwendungen usw. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke bzw. soweit vorgeschrieben zweckgebunden verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.
(2)   Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das achte Lebensjahr vollendet hat, die Satzung und Ordnung des Vereins anerkennt, sich für die Verwirklichung des Satzungszwecks einsetzt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(3)   Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen und sich nicht oder nur teilweise im Verein betätigen. Sie haben kein Stimmrecht und keine Rechte nach § 6 der Satzung.
(4)  Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind formlos an den Vorstand zu richten. Über Anträge auf Aufnahme ordentlicher Mitglieder hat der Vorstand in der nächsten Sitzung zu beschließen. Er kann einen Antrag begründet ablehnen. Bei
Ablehnung ist die Begründung den Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes gilt mit Eintragung in das
Mitgliederregister und Aushändigung des Mitgliederbuches als vollzogen
(2)  Die fördernde Mitgliedschaft ist dem Vorstand mit den vorgesehenen Fördermaßnahmen schriftlich zu erklären. Über Anträge der Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3)  Vorschläge auf Aufnahme als Ehrenm itglied sind formlos an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu richten. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversamm lung durch Beschluss.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder haben im Rahmen des Satzungszwecks das Recht
1.  auf ideelle Unterstützung in ihren vereinsspezifischen Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen;
2.  an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit nicht Einschränkungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt sind;
3.  vom Verein über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins- und Steuerrecht und Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten sowie in diesen Fragen beraten zu lassen und die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlungen zur Ausbildung durch den Verein zu nutzen;
4.  Angelberechtigungen des Landesverbandes des DAV e.V. entsprechend nachgewiesener Qualifikation zu erwerben.
(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.  sich satzungsgemäß zu Verhalten und die gefassten Beschlüsse des Vereins einzuhalten;
2.  sich für den Satzungszweck einzusetzen;
3.  ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Verein fristgemäß zu erfüllen;
4.  sich am und auf dem Wasser sowie bei dem Zugang zum Gewässer waid- und hegegerecht zu verhalten und die Gesetze und Verordnungen zum Fischereirecht sowie zum Natur - und Umweltschutz einzuhalten;
5.  dem Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen oder Verstöße gegen die Satzung durch andere Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss oder mit dem Tot des Mitgliedes bzw. des Ehrenmitgliedes, soweit dieses eine natürliche Person ist.
(2)   Der freiwillige Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3)  Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein grober Verstoß gegen diese Satzung erfolgt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, mit dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie dem erweiterten Vorstand mit dem Schriftwart und weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern ohne festgelegtem  Aufgabenbereich. Des Weitern können die Funktionen des Angelwart, Jugendwart und Gewässerwart besetzt werden, wobei der stellvertretende Vorsitzende diese übernehmen kann.
(2)  Der Vorstand leitet und erledigt die Angelegenheiten des Vereins im Sinne der Satzung und auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse, Ordnungen  und gesetzlichen Bestimmungen.
(3)   Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verband gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich.
(4)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die „Hälfte" seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei vertretungsberechtigte Mitglieder gem äß des Punktes 3, anwesend sind.
(5)   Beschlüsse des Vorstandes gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden zustimmt. Bei Beschlüssen über Disziplinar- Maßnahmen der Verbandmitglieder ist eine „Zweidrittelm ehrheit" erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6)   Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann sich der Vorstand durch Wahl ergänzen bzw. das Aufgabengebiet einem seiner Mitglieder kommissarisch übertragen. Die Wahl bzw. kommissarische Übertragung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 10 Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung

(1)   Innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Die Jahreshauptversammlung ist nur im Rahmen des Vereins öffentlich. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, können jedoch als Gäste teilnehmen. Weitere Gäste können bei Erfordernis durch den Vorstand eingeladen werden. Die Jahreshauptversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Angelvereins erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen. Die Jahreshauptversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen (Postaufgabedatum bzw. Zustellung durch einem vom Vorstand beauftragte Person) und Bekanntgabe der Tagesordnung zu berufen.
(2)   Zwischen den Hauptversammlungen finden Mitgliederversam mlungen statt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Beschlüsse, außer zur Änderung der Satzung, zu fassen. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern nach
ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Beschlüsse gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten für den Vorschlag stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt offen durch Handheben. Bei Wahlverfahren gilt die geheime Abstimmung. Auf Antrag aus der Versammlung heraus kann über eine offene Abstimmung nach mehrheitlichem Beschluss der Versammlung entschieden werden. Hat bei Wahlverfahren im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist, wer 50 von Hundert plus eine Stimme der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder sie begründet beantragen.

§ 11 Ausschüsse

Für die Erledigung besonderer Aufgaben können Ausschüsse die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren berufen werden. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglieder, sollten jedoch Mitglieder des Vereins sein. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktionen.

§ 12 Wählbarkeit Wahl
(1)   Wahlberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied unabhängig von dem Alter. Die ordentlichen Mitglieder haben das Vorschlagsrecht.
Wählbar in die Verbandorgane ist jede natürliche Person der ordentlichen Mitglieder ab vollendeten 18 Lebensjahr. Liegt die schriftliche Einverständniserklärung vor, kann eine natürliche Person, soweit sie entschuldigt fehlt, in Abwesenheit gewählt werden. Anfragen an den Kandidaten sind zulässig. Diese müssen sich auf die Vereins- bzw. Verbandsarbeit im DAV e.V. beschränken. In begründeten Fällen dürfen diese sich auf andere Fragen einschließlich auf die Privatsphäre beziehen.
(2)   Die Wahl zu den ständigen Vereinsorganen erfolgt in geheimer Abstim mung. Es dürfen mehr Kandidaten aufgestellt werden, als Personen zu wählen sind. Als Mitglieder der Verbandorgane gelten die Personen als gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das gewählte Organ wählt unmittelbar nach der Wahl in der ersten Konstituierung den Vorsitzenden. Die Wahl der Kandidaten zum Kreisverbandstag erfolgt analog der Wahlen zu den Vereinsorganen mit gesonderter Kandidatenliste. Die Wahlperiode für alle Vereinsorgane beträgt vier Jahre. Die entlastenden Vereinsorgane amtieren bis zur Geschäftsübergabe an das gewählte neue Vereinsorgan. Die Übergabe wird innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Mit der Übergabe ist in der ersten Sitzung die weitere Konstituierung vorzunehmen. Die Wahl der Ausschüsse einschließlich ihrer Vorsitzenden erfolgt durch den
Vereinsvorstand. Über Einsetzung und Besetzung der Ausschüsse ist in der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 13 Finanzen

(1)   Der Verein finanziert sich durch:
1.  Beiträge und Gebühren seiner ordentlichen Mitglieder;
2.  Zuwendungen und Fördermittel seiner fördernden Mitglieder;
3.  Fördermittel der Kommunen und der Landesregierung;
4.  Gebühren der Ausbildungen ;
5.  Aufnahmegebühren;
6.  Gewinne aus vereinseigene Einrichtungen.
(2)   Beiträge und Gebühren sind Jahresbeiträge und bis Ende April des laufenden Geschäftsjahres für dieses fällig. Bei Neuaufnahmen sind die Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren zum Termin der Aufnahme zu entrichten.
(3)   Zuwendungen und Fördermittel sind, soweit gesetzlich festgelegt oder vom Förderer ausdrücklich gefordert, auf gesonderten Konten zuführen, zweckgebunden zu verwenden und gesondert nachzuweisen.
(4)  Die in den Vereinsorganen tätigen natürlichen Personen bzw. jedes Mitglied, welches im Auftrag des Vereines tätig wird, hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gemäß der in der Haushalts Finanzordnung festgelegten Höhe.
(5)   Der Nachweis über die tatsächlich ordnungsgemäße Finanzverwaltung ist durch den Schatzmeister durch Ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zuführen.
(6)   Durch den Finanz- und Steuerausschuss sind die Vereinsorgane vor Beschlussfassung zur Mitgliederversammlung zu beraten. Der Finanz- und Steuerausschuss hat mindestens halbjährlich und vor der Jahreshauptversammlung die Finanzen zu prüfen und der Jahreshauptversammlung die Prüfberichte vorzulegen. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten,  Veruntreuung und satzungswidriger Mittelverwendung ist der Vorstand sofort zu informieren.
(7) Über vereinsinterne Beitrags- und Gebührenhöhen ist jährlich für das folgende Geschäftsjahr einschließlich einer aufgeschlüsselten vorgesehenen Mittelverwendung im Finanz- und Haushaltsplan durch den Vorstand zu beschließen.

§ 14 Geschäftsführer

Geschäftsordnung

Bei Erfordernis kann ein ehrenamtlicher Geschäftsführer durch den Vorstand bei Zustimmung der Jahreshauptversammlung eingesetzt werden. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden. Die Arbeit und Kompetenzabgrenzung der Vereinsorgane und des Geschäftsführers wird in der Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Angelvereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außergewöhnlichen Mitgliederversammlung beschossen werden. In dieser außergewöhnlichen Mitgliederversammlung werden drei Liquidatoren gewählt. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied.
(2)   Nach beschlossener Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Hospizdienst Oberspreewald- Lausitz e.V., Hospiz Friedensberg, Kirchstraße 23, 01979 Lauchhammer.
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§ 16 Haftung

Der Verein Haftet nicht für Schäden und Verluste, die anlässlich von Veranstaltungen und sonstiger Ausübung von Vereinsrechten entstehen gegenüber seinen Mitgliedern über die Versicherung des Landesverbandes Brandenburg hinaus. Die Haftung gegenüber Dritten gemäß § 31 BGB (s.u.) ist gewährleistet.

§ 17 Änderungsklausel

Bei Gesetzesänderungen und Änderungen der Gemeinnützigkeitsbestimmungen ist der Vorstand ermächtigt, die betreffenden Formulierungen der Gesetzlichkeit anzupassen. Falls Bestimmungen dieser Satzung der Gemeinnützigkeit widersprechen bzw. unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksam en Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck im  gesetzlich erlaubten Sinn am nächsten kommt.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 01.03.2012 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister und Zuerkennung der Gemeinnützigkeit in Kraft.




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